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Widmung von Straßen für den öffentlichen Verkehr

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Die Widmung ist der Rechtsakt, der aus einer Sache - hierzu gehören nach dem juristischen Sprachgebrauch auch Straßen - eine öffentliche Sache macht. Ein Grundstück, auf dem eine Straße gebaut wird, auf dem sich der gesamte technische Straßenunter- und oberbau befindet, kann im Eigentum einer Gemeinde, aber auch eines Privateigentümers stehen. Grundsätzlich soll eine Straße aber der Öffentlichkeit dienen. Zur Sicherung dieser gemeinwohlorientierten Nutzung sind besondere Vorkehrungen nötig, weil ansonsten der Eigentümer des Straßengrundstücks nach § 903 BGB hiermit nach Belieben verfahren könnte.

Hinzu kommen muss die Einstufung, also die Einordnung in eine bestimmte Straßenklasse und eine Festlegung des Widmungsinhalts. Hier kommen z. B. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise in Betracht. Benutzerarten sind die verschiedenen Verkehrsarten wie Kraftfahrzeuge und - räder, Lastzüge, Radfahrer, Reiter und Fußgänger.



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